ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AGB)
für die Buchung von Modellen / Darstellern sowie Kundencastings
Stand: 03/2026
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AGB)
für die Buchung von Modellen / Darstellern sowie Kundencastings
Stand: 03/2026
1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen definieren den Buchungsvertrag zwischen Model / Darsteller (nachfolgend Darsteller genannt), vertreten durch FAVorite Agentur GmbH & Co.KG, Schanzenstr. 38, Gebäude 81A, 51063 Köln (nachfolgend Agentur genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt). Abweichende Bedingungen können nur zwischen der Agentur und dem Kunden getroffen werden. Direktabsprachen mit dem Darsteller oder am Buchungsort dem Darsteller vorgelegte Verträge, Verzichtserklärungen oder Ergänzungen zum Buchungsvertrag haben keine Gültigkeit.
Die Agentur ist vom Darsteller beauftragt, in dessen Namen und Vertretung gegenüber dem Kunden zu handeln.
2 Buchungsgrundlagen
2.1.
Agentur gibt Erklärungen gegenüber dem Kunden im Namen und im Auftrag des Darstellers ab. Als Kunde gilt derjenige, der bei der Agentur bucht, soweit nicht ausdrücklich bei der Buchung etwas anderes vereinbart wird.
2.2.
Eine Gewährleistung für ein bestimmtes Ergebnis ihrer Leistungen und der Leistungen des vermittelten Darstellers übernimmt Agentur nicht. Insbesondere haftet Agentur nicht für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Schäden Dritter. Ebenso wenig haftet Agentur, wenn sie aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der Erfüllung von im Vertrag beschriebenen Leistungen gehindert ist.
2.3.
Agentur haftet nicht bei Verletzungen, Unfällen oder sonstigen Schäden, die im Rahmen des vermittelten Personenengagements eintreten können. Hierfür müssen seitens des Kunden spezielle Versicherungen abgeschlossen werden.
2.4.
Agentur bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen, alle vermittelten Darsteller zum pünktlichen Erscheinen am vereinbarten Ort, zum Mitbringen vereinbarter Requisiten und zur reibungslosen Mitarbeit bei der Produktion anzuhalten. Agentur übernimmt keine Haftung für das Nichterscheinen eines Darstellers, dessen Schlechtleistung und/oder Schäden, die durch das Verhalten des Darstellers verursacht werden.
2.5.
Agentur verhandelt mit dem Kunden im Namen des Darstellers über alle Buchungen, Honorare, Buyouts, Termine, etc. Alle Buchungen kommen ausschließlich über Agentur zustande.
3 Buchungsmodalitäten
3.1. Optionen
Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Eine Option verfällt, wenn nicht spätestens drei Werktage (Montag bis Freitag) vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb von einem Werktag (Montag bis Freitag) nach Aufforderung durch die Agentur bis jeweils 18 Uhr eine Festbuchung erfolgt. Es gilt die
deutsche Zeitrechnung. Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Handelt es sich nicht um eine erste Option, wird dem Kunden der Rang der Option mitgeteilt.
Verfällt eine Option, rücken nachfolgende Optionen in der Reihenfolge nach. Sobald der Kunde Kenntnis darüber hat, dass es zu keiner Festbuchung kommen wird, sind Optionen abzusagen.
3.2. Festbuchungen
Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich. Sie werden auf Verlangen des Kunden durch die Agentur unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten unverzüglich schriftlich bestätigt.
3.3. Wetterbuchungen
Wetterabhängige Buchungen müssen mit Optionsanfrage ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich hierbei um Schönwetterbuchungen. Kunde hat bei einer Wetterbuchung bis zu 48 Stunden vor Buchungsdatum die Möglichkeit, die Buchung auf einen anderen Tag zu verlegen. Voraussetzung hierfür ist die Verfügbarkeit des Darstellers. In diesem Fall fällt kein Ausfallhonorar an. Sollte kein Ersatztermin gefunden werden, berechnet Agentur 100% Ausfallhonorar.
3.4. Exklusivbuchung
Der Darsteller ist nicht exklusiv für den Kunden tätig. Insofern ist nicht auszuschließen, dass der Darsteller in der Vergangenheit bereits für mit dem Kunden im Wettbewerb stehende Unternehmen geworben hat. Bei vom Kunden gewünschten künftigen Exklusivbuchungen müssen diese im Einzelfall besprochen und verhandelt werden.
4 Kinderbuchungen
4.1.
Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz §6 ist die Beschäftigung von Kindern an enge gesetzliche Bestimmungen gebunden. Eine Ausnahmebewilligung für Werbeveranstaltungen (Modenschau, Messe) sowie Werbeaufnahmen (Foto, Film) kann beantragt werden. Dies muss seit 01.07.2022 vom Kunden selbständig übernommen werden. Für die Einholung des erforderlichen Laufzettels berechnet Agentur dem Kunden netto EUR 40,00 pro Kinderdarsteller, zzgl. ggf. Auslagen (z.B. Kinderarztgebühren für Stempel).
Die Gebühren des Amts für Arbeitsschutz staffeln sich nach Anzahl der Kinderdarsteller und Tage und kann auf der jeweiligen Seite des zuständigen Amts für Arbeitsschutz eingesehen werden. Die Gebührenrechnung wird an Kunden direkt gestellt.
4.2.
Optional kann Agentur mit der Anmeldung beim Amt für Arbeitsschutz von Seiten des Kunden bevollmächtigt werden. Für eine Anmeldung über Agentur wird wie folgt berechnet: netto EUR 80,00 pro Kinderdarsteller und Tag; bei mehreren Kinderdarstellern berechnet Agentur eine gestaffelte Gebühr von für bis zu 5 Kinderdarstellern netto EUR 180,00, für bis zu 10 Kinderdarstellern netto EUR 250,00.
4.3.
Bei Anmeldung über Agentur wird dem Kunden nach Bewilligung die Ausnahmebewilligung des gebuchten Kinderdarstellers zugesandt. Die hier enthaltenen Vorschriften, Auflagen und Pflichten werden mit Buchung dem Kunden übertragen und sind unbedingt zu beachten und einzuhalten. Die Ausnahmebewilligung muss am Buchungstag und –ort vorzeigebereit vorliegen. Zum Schutz gegen Unfälle und Gesundheitsschädigungen ist vor einer Beschäftigungsaufnahme/Buchung eine Gefährdungsbeurteilung vom Kunden im Sinne § 28a JArbSchG durchzuführen. Insbesondere sind erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Kinderdarstellers zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich zu dokumentieren und auf Verlangen der/den zuständigen Bezirksregierung/en und/oder der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde-/n vorzulegen. Dazu gehört u. a. die Beachtung anerkannter Regelwerke der Technik und einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften. Hierzu kann sich Kunde von internen und externen Arbeitsschutzfach-kräften beraten lassen.
Auf die Bußgeldvorschriften des § 58 Abs.1 Nr. 28 und des § 59 Abs.1 Nr. 1 JArbSchG wird hingewiesen. Demnach handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Auflage der Genehmigungsbehörde zuwiderhandelt oder ein Kinderdarsteller vor Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigt.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 Euro durch die Bezirksregierung geahndet werden.
5 Annulierung
5.1.
Eine Festbuchung kann grundsätzlich von Kundenseite nur aus wichtigem Grund, den er nachzuweisen hat, annulliert werden. Die gesetzliche Begriffsdefinition ist hierfür maßgebend.
5.2.
Annulliert der Kunde ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, haftet der Kunde für das vereinbarte Darstellerhonorar sowie ggf. anfallende Spesen.
5.3.
Die Annullierung ist der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien sind sich einig darüber, dass die kundenseitige Annullierung von Agentur empfangen und gleichzeitig bestätigt werden muss.
5.4.
Bei Annullierung durch den Kunden schuldet dieser der Agentur folgende Zahlungen:
– Bei Annullierung 12 Werktage vor Arbeitsbeginn 10% des Gesamthonorars zzgl. Agenturprovision
– Bei Annullierung 11 Werktage vor Arbeitsbeginn 20% des Gesamthonorars zzgl. Agenturprovision
– Bei Annullierung 10 Werktage vor Arbeitsbeginn 30% des Gesamthonorars zzgl. Agenturprovision
– Bei Annullierung 9Werktage vor Arbeitsbeginn 40% des Gesamthonorars zzgl. Agenturprovision
– Bei Annullierung 8 Werktage vor Arbeitsbeginn 50% des Gesamthonorars zzgl. Agenturprovision
– Bei Annullierung 7 Werktage vor Arbeitsbeginn 60% des Gesamthonorars zzgl. Agenturprovision
– Bei Annullierung 6 Werktage vor Arbeitsbeginn 70% des Gesamthonorars zzgl. Agenturprovision
– Bei Annullierung 5 Werktage vor Arbeitsbeginn 80% des Gesamthonorars zzgl. Agenturprovision
– Bei Annullierung 4 Werktage vor Arbeitsbeginn 90% des Gesamthonorars zzgl. Agenturprovision
– Bei Annullierung bis 3 Werktage vor Arbeitsbeginn 100% des Gesamthonorars zzgl. Agenturprovision sowie entstandene Spesen.
5.5.
Die Annullierung hat werktags (Montag bis Freitag) spätestens bis 12 Uhr zu erfolgen. Erfolgt sie nach 12 Uhr, zählt dieser Tag im Sinne der Bestimmung als ein Kalendertag. Samstag und Sonntag sind keine Werktage, es gilt deutsche Zeitrechnung.
5.6.
Erfolgt die Annullierung durch den Darsteller, wird sich die Agentur nach besten Kräften bemühen, gegebenenfalls unter Einschaltung anderer Agenturen, einen adäquaten Ersatz für den Kunden zu finden.
6 Arbeitszeit
6.1. Foto
Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden zzgl. 30 Minuten Mittagspause, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden ohne Pause.
6.2. Film
Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 10 Stunden zzgl. 45 Minuten Mittagspause, bei einer Halbtagsbuchung 5 Stunden ohne Pause.
6.3. Nachtshootings / Nachtdrehs
Nachtdrehs oder –shootings müssen der Agentur spätestens vor Optionsvergabe mitgeteilt sein.
6.4.
Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Darstellers am vereinbarten Arbeitsort zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungszeiten für Make-up und Frisur sowie Styling und Anproben, etc. zählen zur Arbeitszeit.
6.5.
Überstunden bei Halb- sowie Ganztagesbuchungen werden mit 15% eines Tageshonorars pro angefangener Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bei Tagesbuchungen bis zu
30 Minuten wird aus Kulanz nicht berechnet.
6.6.
Die gemeinsame An- und Abreise von Darsteller und Kunde zwischen Hotel und Arbeitsort (Location) zählt zur Arbeitszeit. An- und Abreise bis zu einer Stunde pro Tag werden aus Kulanz nicht berechnet.
7 Darsteller-Honorar
7.1.
Das Darstellerhonorar umfasst das Arbeitshonorar und das Entgelt für Nutzungsrechte zzgl. der gesetzlichen MwSt..
7.2.
Das Arbeitshonorar bei Halbtagsbuchungen beträgt bei am Arbeitsort ansässigen Darstellern 60% des Tageshonorars. Halbtagsbuchungen von anreisenden Darstellern und Stundenbuchungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
7.3.
Sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen werden vom Kunden eingehalten. Abgabeverpflichtungen zur Künstlersozialkasse sowie Deutschen Rentenversicherung müssen von Seiten des Kunden geprüft und abgeführt werden.
7.4.
Darstellerhonorare sowie Spesen und Sonstiges werden dem Kunden von der Agentur im Namen und Auftrag des Darstellers in Rechnung gestellt.
7.5.
Die Auszahlung der Darstellerhonorare einschließlich der Agenturprovision erfolgt an die Agentur. Die Agentur ist zum Einzug sämtlicher Honorare des Darstellers ermächtigt.
8 Agenturvergütung
8.1.
Der Kunde schuldet Agentur die Vermittlungsprovision. Diese beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 20% des vereinbarten Darstellerhonorars pro Buchungstag, Ausfallhonorar bzw. Nutzungsrechteerwerb, mindestens jedoch Euro 100,00 bei Honoraren unter Euro 500,00/Darsteller und Tag. Das Mindesthonorar für Kinderdarsteller beträgt Euro 350,00.
8.2.
Jegliche Haftung der Agentur aus dem vermittelten Rechtsverhältnis ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, evtl. Forderungen gegen den Darsteller mit dem Provisionsanspruch der Agentur aufzurechnen oder ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Ebenso ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit dem Darstellerhonorar wegen behaupteter Gegenansprüche ausgeschlossen.
8.3.
Der Kunde schuldet die Vermittlungsprovision auch für Folgebuchungen und Buyoutzahlungen. Direktbuchungen unter Umgehung der Agentur sind unzulässig.
8.4.
Sofern keine anderslautende Bestimmung besteht, arbeitet der Darsteller als selbständiger Unternehmer und versteuert seine Honorare selbst. Bei Umsatzsteuerpflicht wird die auf das Honorar entfallende Umsatzsteuer zusätzlich gezahlt.
9 Reisekosten
9.1.
Reisekosten werden grundsätzlich vom Kunden übernommen.
9.2.
Reisekosten werden nach Beleg oder mit Euro 0,45/KM abgerechnet, insofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
9.3. Reisetageersatz
Der Tagessatz für An- und Abreise des Darstellers zum und vom Arbeitsort wird individuell verhandelt und beträgt in der Regel 50% des Tageshonorars.
9.4. Reisespesen
Bei am Arbeitsort ansässigen oder nicht angereisten Darstellern entfallen Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Darsteller. Taxikosten werden, Halbtags- und Stundenbuchungen ausgenommen, nur ab Stadtgrenze erstattet. Bei Anreisen des Darstellers sowie gemeinsamen Reisen werden ab Wohnort des abreisenden Darstellers die entstandenen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten vom Kunden getragen. Ist der Darsteller für mehrere Kunden am Arbeitsort tätig, so werden die entstandenen Kosten zwischen den jeweiligen Kunden entsprechend aufgeteilt.
10 Zahlungskonditionen
10.1.
Rechnungssteller ist die vermittelnde Agentur. Das Darstellerhonorar einschließlich Ausfallhonorar, Reisetageersatz und Reisespesen werden im Namen und Auftrag des Darstellers in Euro (Landeswährung zum Anlaufkurs) berechnet. Die Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Etwaige Bankspesen, u.a. bei Auslandszahlungen, werden vom Kunden getragen.
10.2.
Die ggf. fällige Künstlersozialabgabe auf Darstellerhonorare ist in der jeweils gesetzlichen Höhe vom Kunden an die Künstlersozialkasse abzuführen. Darsteller und Agentur sind nicht dazu verpflichtet, dies gesondert anzuzeigen.
10.3.
Ein Skontoabzug wird nicht gewährt.
11 Reklamation, Haftung
11.1.
Bei Reklamationen hat der Kunde umgehend die Agentur zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen. Es sind Fotos in digitaler Form zum Nachweis der Reklamation zu erstellen. Sodann ist der Darsteller ausdrücklich von seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Bei berechtigten Reklamationen, die vom Kunden nachgewiesen werden, entfällt jegliche Zahlungspflicht für den Darsteller einschließlich Reisekosten. Werden mit dem Darsteller jedoch Aufnahmen gemacht, so gilt dies als Verzicht des Kunden auf jegliche Reklamation.
11.2.
Bei schuldhafter Verspätung des Darstellers (z.B. verschlafen, verpasstes Flugzeug etc.) wird der Darsteller entsprechend länger arbeiten. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert der Darsteller seinen anteiligen Tageshonoraranspruch.
11.3.
Bei besonders risikoreichen Aufnahmen hat der Kunde eine entsprechende Versicherung für den Darsteller abzuschließen. Ist der Agentur das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, ist der Darsteller berechtigt, seine Leistungen zu verweigern und erhält ein Ausfallhonorar von 70% des vereinbarten Gesamthonorars.
11.4.
Darsteller ist nicht verantwortlich für Haare / Make up, Styling und vom Kunden gewünschte Kleidung.
12 Nutzungsrechte
12.1.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten Darstellerhonorar die Nutzungsrechte an den Aufnahmen ausschließlich dem genannten Kunden für den vereinbarten Verwendungszweck zu den vereinbarten und verhandelten Nutzungsrechten (Zweck, Zeit, Ort) eingeräumt.
12.2.
Eine Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt ausschließlich an den Erwerber der Rechte. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist ausdrücklich nicht gestattet.
12.3.
Sollte der Beginn der Nutzung durch den Rechteerwerber bei Buchung nicht eindeutig festgelegt werden können, erfolgt der Beginn der Nutzung mit Erstveröffentlichung, jedoch spätestens zwei Monate nach Rechnungsstellung.
12.4.
Jede weitergehende Nutzung muss erneut angefragt und verhandelt werden. Jegliche Nutzung des Darstellernamens bedarf einer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
12.5.
Nutzungsrechte werden erst durch Zahlung des vereinbarten Entgelts eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.
12.6.
Für den Fall, dass das hier vertragsrelevante Material nach Ablauf der eingekauften Nutzung weiterverwendet wird oder vor Zahlung der Nutzung eine Verwendung stattfindet, wird eine Vertragsstrafe in der 3-fachen Höhe des Darstellerhonorars zzgl. des üblichen Honorars, plus 20% Agenturprovision für die Nutzung sofort fällig. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
12.7.
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass sämtliche an der Produktion Beteiligten (der Darsteller, sowie die Agentur, Fotograf/Filmproduktion, Regie) mit dem vom Darsteller erstellten Bildmaterial / Bewegtbild inhaltlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkte Eigenwerbung betreiben dürfen. Er muss also die diesbezügliche Rechteeinräumung des Urhebers der geschaffenen Foto- und/oder Filmwerke sicherstellen. Er stellt den Darsteller und die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Etwaige Festivalbeteiligungen sind der Agentur schriftlich mitzuteilen.
12.8.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Agentur die Nutzung des durch eine Buchung produzierten Bild- oder Videomaterial des Darstellers zum Zwecke der Eigenwerbung im Blog oder in sozialen Netzwerken der Agentur gestattet.
12.9.
Plant der Kunde eine Veröffentlichung des mit dem über die Agentur gebuchten Darstellers produzierten Bild- oder Videomaterial zum Zwecke der Eigenwerbung, ist der Darstellername lt. Buchung sowie die Agentur zu nennen. Bei einer Veröffentlichung in sozialen Medien erfolgt zusätzlich eine Verlinkung zur Agentur. Eine direkte Verlinkung zum gebuchten Darsteller ist nicht gestattet.
13 Erweiterte Regelungen zur Nutzung von künstlicher Intelligenz und synthetischen Medien
13.1. Grundsatz
Die Nutzung von Bild-, Video- oder Tonaufnahmen, auf denen der Darsteller erkennbar ist, im Zusammenhang mit Technologien der künstlichen Intelligenz ist ausschließlich im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
Dies gilt insbesondere für Systeme zur Bild-, Video- oder Audiogenerierung sowie für KI-basierte Trainingsverfahren.
13.2. Formen der KI-Nutzung
Es wird zwischen folgenden Formen der Nutzung unterschieden:
13.2.1. Technische oder redaktionelle Bearbeitung:
Hierunter fallen nachträgliche Anpassungen des vorhandenen Materials mithilfe digitaler oder KI-basierter Software, beispielsweise mit Adobe Photoshop oder DaVinci Resolve.
Solche Bearbeitungen sind zulässig, sofern sie ausschließlich der technischen Optimierung dienen und den wesentlichen Inhalt der Aufnahme nicht verändern.
Typische Beispiele sind:
Composings oder grafische Anpassungen
13.2.2. Generative KI-Erstellung
Eine generative Nutzung liegt vor, wenn Aufnahmen oder Abbildungen des Darstellers als Grundlage verwendet werden, um mithilfe künstlicher Intelligenz neue Inhalte zu erzeugen.
Dies umfasst insbesondere Anwendungen wie:
sowie vergleichbare Inhouse- oder Cloudlösungen.
Generative Verfahren können unter anderem folgende Inhalte erzeugen:
13.3. Digitale Reproduktionen (Digital Doubles)
Die Erstellung digitaler Reproduktionen des Darstellers – insbesondere sogenannter Digital Doubles oder KI-Avatare – ist nur zulässig, wenn hierfür eine gesonderte schriftliche Zustimmung der Agentur vorliegt.
Ein Digital Double liegt insbesondere vor, wenn
Die Nutzung solcher digitalen Reproduktionen ist ausschließlich im vereinbarten Projekt- und Nutzungsrahmen zulässig.
13.4. Training von KI-Systemen
Die Nutzung von Darstellermaterial als Trainingsdatensatz für generative KI-Modelle ist ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur erlaubt.
Hierzu zählen insbesondere Trainingsmethoden wie:
Ein Training darf ausschließlich auf Systemen erfolgen, die unter der Kontrolle des Kunden stehen.
Insbesondere ist es untersagt, Darsteller-Material in öffentlich zugängliche KI-Trainingssysteme einzuspeisen, wie beispielsweise:
oder vergleichbare Plattformen.
Diese Regelung gilt zugleich als ausdrücklicher Vorbehalt gemäß § 44b Abs. 3 UrhG.
13.5. Schutz der Persönlichkeit
Die Generierung von Inhalten mithilfe künstlicher Intelligenz darf nicht dazu führen, dass der Darsteller:
Ebenso unzulässig sind wesentliche Veränderungen des Erscheinungsbildes, insbesondere:
13.6. Synthetische Stimmen (Voice Cloning)
Die Erstellung oder Nutzung synthetischer Stimmen, die auf der Stimme des Darstellers basieren, ist nur mit gesonderter schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.
Dies gilt insbesondere für KI-Systeme zur Voice-Cloning- oder Text-to-Speech-Generierung.
Eine Nutzung solcher Stimmen ist ausschließlich innerhalb des vereinbarten Projekt- und Nutzungsrahmens zulässig.
13.7. Zweckbindung
Sämtliches Material des Darstellers sowie daraus erzeugte Trainingsdatensätze oder KI-Modelle dürfen ausschließlich:
Sämtliches Material des Darstellers sowie daraus erzeugte Trainingsdatensätze oder KI-Modelle dürfen ausschließlich:
verwendet werden.
Eine Nutzung für andere Projekte oder Kunden ist nur mit erneuter schriftlicher Zustimmung zulässig.
13.8. Speicherung und Löschung
Der Kunde ist verpflichtet, bereitgestelltes Material sowie daraus entwickelte KI-Modelle vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Trainierte Modelle oder Datensätze sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
13.9. Vertragsstrafe
Bei schuldhaften Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Vertragsstrafe beträgt das Zehnfache der vereinbarten Gesamtvergütung, mindestens jedoch 10.000 EUR. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
14 Videocasting / E-Casting
Die Agentur führt auf Kundenwunsch Videocastings oder E-Castings mit potentiellen Darstellern – auch agenturübergreifend – durch. Diese werden nach Briefing und in Absprache mit dem Kunden vorbereitet und umgesetzt. Die Optionierung und Verhandlung zu Arbeitshonorar und Nutzungsrechten übernimmt die Agentur. Eine Gewährleistung für die dem Kunden zusagende Besetzung kann aufgrund einzelner Faktoren im Abstimmungsprozess nicht übernommen werden.
15 Umgehungsklausel
Der Kunde verpflichtet sich, mit den von der Agentur vermittelten oder bei einem Casting kennengelernten Darstellern weder unmittelbar noch mittelbar in Kontakt zu treten. Eine direkte Buchung unter Umgehung der Agentur ist unzulässig. Im Falle des Zustandekommens einer Buchung unter Umgehung der Agentur ist die Agentur so zu stellen, als wäre die Buchung über sie zustande gekommen. Darüber hinaus muss der Kunde in diesem Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Darstellerhonorars zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer an die Agentur zahlen.
16 Verschwiegenheitserklärung
Kunde und Darsteller sind gleichermaßen verpflichtet, über die mit Agentur abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen, auch mündliche, grundsätzlich Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
17 Datenschutz
Kunde verpflichtet sich, an ihn weitergegebene personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vermittlung und Abwicklung einer Buchung zu erheben, zu nutzen und zu verarbeiten. Die Bestimmungen des DS-GVO sind zu erfüllen und die gesetzlich vorgeschriebenen Löschfristen zu beachten. Sollten Daten von Darstellern im Zusammenhang mit gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen an Dritte weitergegeben werden, ist die Agentur hierüber vorab zu informieren.
18 Schlussbestimmungen
18.1.
Zwischen den Parteien dieser Buchungsbedingungen (Agentur, Model / Darsteller und Kunde), findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Buchung ist der Sitz der Agentur.
18.2.
Die Gültigkeit der Buchungsbedingungen wird durch etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
18.3.
Als Gerichtsstand wird – soweit zulässig – Köln vereinbart.